Können Datenschutzverstöße von Konkurrenten abgemahnt werden? Die Frage ist nicht neu, wird aber immer wieder durch einzelne Gerichtsurteile befeuert. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Fragestellung gibt es bislang nicht. Sollte die Frage höchstrichterlich bejaht werden, dürfte mit einer Abmahnwelle zu rechnen sein.
Datenschutzvorschriften keine Marktverhaltensregeln
Grundsätzlich können Abmahnungen durch Konkurrenten dann ausgesprochen werden, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wird, dass den gerechten Wettbewerb sichern soll. Eine Vielzahl von Gerichten verneint dies bei Verstößen gegen datenschutzrechliche Bestimmungen. Diese würden nicht das Marktverhalten, sondern das Selbstbestimmungsrecht von Privatpersonen schützen. So zuletzt Anfang des Jahres –repräsentativ für die schon früher geäußerten Auffassungen einiger anderer Gerichte – das OLG München (29 U 3926/11).
Tendenz bei Entscheidung zum Facebook Like-Button fortgesetzt
Das LG Berlin (91 O25/11) und in der nächsten Instanz das Kammergericht Berlin (5 W 88/11) führten diese Auffassung aktuell auch im Zusammenhang mit dem Einsatz des Facebook Like-Buttons fort. Sie bejahten einen Datenschutzverstoß aber verneinten zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Begründung:
„Vorschriften zum Datenschutz dienten dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und anders als Verbraucherschutzvorschriften nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.“
Ausnahme
Die Rechtsprechung hält bislang in den Fällen eine andere rechtliche Bewertung für sachgerecht, wenn aus Datenschutzverletzungen planmäßig Profit geschlagen werden soll, so z. B. wenn Daten gezielt verkauft oder zur Werbung verarbeitet werden.
Achtung bleibt dennoch geboten
Unabhängig davon, ob auch höchstgerichtlich die bisherige Tendenz der Rechtsprechung beibehalten wird oder ob der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen möglicherweise doch noch ein Marktbezug zugestanden wird, bleibt nach wie vor folgendes zu berücksichtigen:
Auch wenn Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht wettbewerbswidrig sind, können sie z. B. bei einer fehlenden Datenschutzerklärung auf einer Website eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 € geahndet werden.
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