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Bundesweite Unterstützung für die Position des ULD in Sachen Facebook like-Button

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Das Thema „Datenschutz in sozialen Netzwerken“ hat in der jüngeren Vergangenheit verstärkt zu erhitzten Diskussionen geführt. Einen Höhepunkt dieses Streitthemas stellte die im August vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein ins Leben gerufene Debatte um Facebooks like-Button dar.

Verbote des like-Buttons in Schleswig-Holstein

Der Button war in Schleswig-Holstein in die Kritik geraten, weil mit Betätigung des Buttons auf der betreffenden Website eine Datenübertragung an Facebook mit Sitz in den USA ausgelöst wird, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage oder eine datenschutzrechtskonforme Einwilligung seitens des „likenden“ Sympathisanten herangezogen werden kann. Hinzu kommt, dass diesseits bereits keine Möglichkeit eines Einblicks in die Datenverarbeitungsvorgänge bei Facebook besteht.

Vor diesem Hintergrund hatte das ULD in den vergangenen Monaten einige ausgewählte Stellen in Schleswig-Holstein aufgefordert, Facebook Fanpages und Social-Plugins wie den like-Button abzuschalten.

Bald bundesweites Verbot?

Wie das ULD mit Pressemitteilung vom 09.12.2011 berichtet, haben sich dieser Grundhaltung die Datenschutzaufsichtsbehörden der übrigen Bundesländer bei ihrem Zusammentreffen im so genannten “Düsseldorfer Kreis” angeschlossen.

In ihrer Entschließung gehen sie im Ergebnis übereinstimmend von der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit einer Nutzung eingebundener Social-Plugins wie dem des like-Buttons aus. Im Kern stützt der Kreis dies darauf, dass de facto bereits gar keine Möglichkeit für (deutsche) Webseitenbetreiber existiere, eine einwillligungstaugliche Informationsgrundlage für Nutzer der Website bzw. des Buttons bereitzustellen:

In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.

Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.

Drohende Wettbewerbsnachteile deutscher Websiten-Betreiber

Das “Daumen-hoch”-Icon erfreut sich aufgrund seines Marketingeffektes unter Webseitenbetreibern und Unternehmen großer Beliebtheit und ist ein weit verbreitetes Marketinginstrument. Ein Nutzungsverbot in Deutschland brächte für Webseitenbetreiber dementsprechend erhebliche Wettbewerbsnachteile mit sich.

Daher sollen laut Thilo Weichert, Leiter des ULD, Gerichte die notwendige Rechtsklarheit schaffen:

“Wir brauchen schnell Rechtsklarheit, die in dieser grundlegenden Frage nur Gerichte herstellen können. Es ist unseres Erachtens nicht tolerierbar, dass deutsche Webseitenbetreiber dadurch Wettbewerbsnachteile erleiden, dass sie sich an den Datenschutz halten – gegenüber solchen, die rechtswidrige US-Dienste in Anspruch nehmen.”

Fazit

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Entschließung des “Düsseldorfer Kreises” zu begrüßen. Nicht zu unterschätzen ist jedoch die mit einem Verbot verbundene wirtschaftliche Problematik, dass deutsche Unternehmen und Webseitenbetreiber mangels Nutzungsmöglichkeit entsprechender Marketinginstrumente im internationalen Wettbewerb ins Hintertreffen geraten könnten.

Die vom ULD in diesem Zusammenhang angestrebte Einholung einer gerichtlichen Entscheidungsgrundlage kann für diese Problematik jedenfalls nur dann eine geeignete Lösung bieten, wenn dies nicht national begrenzt, sondern in internationalem Kontext geschieht.

 


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